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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Unternehmer, Geltungsbereich und Begriffe 1.1. Vertragspartner und Leistungserbringer ist: Türhelden Tirol –Simon Egger
Mitterweg 5, 6020 Innsbruck, Österreich E-
Mail: office@tuerhelden.at
UID: ATU81775009
GISA-Zahl: 39637840
nachfolgend „Türhelden Tirol“ oder „wir“. 1.2. Diese AGB gelten für Verträge über die von uns angebotenen Türöffnungen sowie – im Umfang unserer Gewerbeberechtigung – die Montage, den Austausch und die Instandsetzung mechanischer Schlösser und Beschläge und damit unmittelbar zusammenhängende Leistungen. 1.3. Wir erbringen die vertraglich vereinbarte Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die Arbeiten werden im Regelfall durch uns beziehungsweise unsere Mitarbeiter ausgeführt und nicht an selbstständige externe Monteure, Unternehmer oder Unternehmen vermittelt. Soweit wir ausnahmsweise einen Subunternehmer zur Erfüllung unseres eigenen Vertrags einsetzen, handelt dieser als unser Erfüllungsgehilfe. Vertragspartner des Kunden bleibt auch in diesem Fall ausschließlich Türhelden Tirol; ein eigenständiger Vertrag zwischen dem Kunden und dem Subunternehmer kommt nicht zustande. 1.4. „Verbraucher“ ist eine Person, für die das Geschäft nicht zum Betrieb ihres Unternehmens gehört (§ 1 KSchG). „Unternehmer“ ist eine Person, für die das Geschäft zum Betrieb ihres Unternehmens gehört. Zwingende verbraucherschützende Vorschriften gehen diesen AGB vor. 1.5. Abweichende Bedingungen eines unternehmerischen Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. 2. Angebot, Auftrag und Vertragsabschluss 2.1. Angaben auf unserer Website, insbesondere Leistungsbeschreibungen, Richtpreise und voraussichtliche Anfahrtszeiten, sind grundsätzlich eine Einladung zur Kontaktaufnahme und noch kein verbindliches Vertragsangebot. 2.2. Vor Vertragsabschluss informieren wir den Kunden – soweit aufgrund seiner Angaben möglich – insbesondere über: die wesentlichen Merkmale der gewünschten Leistung; unseren Namen und unsere Kontaktdaten; den Gesamtpreis oder, wenn dieser vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung und gegebenenfalls zusätzliche Kosten; die voraussichtliche Anfahrt und den geplanten Leistungsbeginn. 2.3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde unser hinreichend bestimmtes Angebot annimmt oder wir die vom Kunden beauftragte Leistung mit dessen Zustimmung beginnen. 2.4. Bei telefonisch oder außerhalb unserer Geschäftsräume geschlossenen Verbraucherverträgen stellen wir dem Kunden die gesetzlich erforderlichen Vertragsinformationen und eine Vertragsbestätigung auf Papier oder – mit Zustimmung des Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger, etwa per E-Mail oder SMS mit dauerhaft abrufbarem Dokument, zur Verfügung. 2.5. Änderungen oder Zusatzleistungen nach Vertragsabschluss werden nur nach Information über deren Notwendigkeit und Preis beziehungsweise Berechnungsgrundlage und nach Zustimmung des Kunden ausgeführt. Ist eine sofortige Maßnahme zwingend erforderlich, um eine unmittelbar drohende Gefahr für Personen oder Sachen abzuwenden, gelten die gesetzlichen Regeln der Geschäftsführung im Notfall. 3. Leistungsumfang 3.1. Maßgeblich sind der individuell vereinbarte Auftrag und die bei Vertragsabschluss erteilten Informationen. Wir wählen unter Beachtung fachlicher Standards grundsätzlich eine möglichst schonende, geeignete und wirtschaftlich vertretbare Öffnungsmethode. 3.2. Ob eine Öffnung ohne Beschädigung möglich ist, hängt insbesondere vom Verriegelungszustand, der Bauart und dem Zustand von Tür, Zarge, Schloss, Zylinder und Beschlägen sowie von vorhandenen Sicherheitsvorrichtungen und früheren Eingriffen ab. Eine beschädigungsfreie Öffnung, eine bestimmte Öffnungsmethode oder eine bestimmte Ausführungsdauer ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich zugesagt wurde. 3.3. Wird nach der Besichtigung vor Ort erkennbar, dass die zunächst angenommene Methode nicht geeignet ist oder zusätzliche Arbeiten beziehungsweise Teile erforderlich sind, informieren wir den Kunden vor deren Ausführung über das weitere Vorgehen und die zusätzlichen Kosten. Ohne Zustimmung werden nicht bloß unerhebliche Zusatzarbeiten nicht durchgeführt. 3.4. Aussagen zu Ankunfts- und Fertigstellungszeiten sind Schätzungen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlicher Termin zugesagt wurden. Verkehr, Wetter, Straßensperren, laufende Notfalleinsätze, unrichtige Ortsangaben und andere nicht von uns beherrschbare Umstände können die Anfahrt verzögern. Wir informieren den Kunden über erhebliche absehbare Verzögerungen. 3.5. Leistungen an Fahrzeugen, Tresoren, elektronischen Schließsystemen oder sonstige Arbeiten, die von unserer konkreten Gewerbeberechtigung nicht umfasst sind, werden von uns nicht ausgeführt. Sofern solche Leistungen angeboten werden sollen, ist vorab die gewerberechtliche Deckung gesondert zu prüfen. 4. Berechtigungsprüfung und Ablehnung eines Einsatzes 4.1. Türöffnungen werden nur durchgeführt, wenn der Auftraggeber glaubhaft macht, zur Öffnung berechtigt zu sein. Wir dürfen vor oder nach der Öffnung einen amtlichen Lichtbildausweis und geeignete Nachweise verlangen, etwa Meldezettel, Mietvertrag, Eigentumsnachweis, Vollmacht oder Bestätigung einer berechtigten Person. 4.2. Ist ein Nachweis erst nach Öffnung in den Räumen erreichbar, kann die Öffnung vorgenommen werden, wenn die Gesamtumstände die Berechtigung ausreichend plausibel erscheinen lassen. Wir dürfen die Identität und Berechtigung unmittelbar danach kontrollieren. 4.3. Bei begründeten Zweifeln, widersprüchlichen Angaben, erkennbaren Konflikten über die Verfügungsberechtigung oder einem Verdacht auf eine rechtswidrige Handlung dürfen und müssen wir die Leistung verweigern oder abbrechen und erforderlichenfalls die Polizei beiziehen. Gesetzliche Entgeltansprüche für die bis dahin vertragsgemäß erbrachte Leistung und notwendige Aufwendungen bleiben unberührt. 4.4. Der Auftraggeber bestätigt, zur Beauftragung berechtigt zu sein. Er haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden und Aufwendungen, die er durch vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben über seine Identität oder Berechtigung verursacht. 4.5. Bei Mietobjekten obliegt die Klärung, ob für einen Schloss- oder Zylindertausch die Zustimmung des Vermieters oder der Hausverwaltung erforderlich ist, grundsätzlich dem Kunden. Dies entbindet uns nicht von der Prüfung offenkundiger rechtlicher oder tatsächlicher Bedenken. 5. Mitwirkungspflichten des Kunden 5.1. Der Kunde hat alle für den Einsatz wesentlichen Umstände vollständig und richtig mitzuteilen, insbesondere Einsatzort, Art und Zustand der Tür, Verriegelungszustand, Gefahrenstellen, vorhandene Alarmanlagen, Sonderkonstruktionen und bereits vorgenommene Öffnungsversuche. 5.2. Der Kunde sorgt für sicheren und rechtmäßigen Zugang zum Einsatzort, ausreichende Beleuchtung und dafür, dass wir die vereinbarte Leistung ohne Gefährdung durchführen können. Tiere und sonstige Gefahrenquellen sind entsprechend zu sichern. 5.3. Erkennbare Schäden oder Besonderheiten an Tür, Schloss, Zarge oder Beschlägen sollen vor Beginn gemeinsam dokumentiert werden. Die Unterlassung einer Dokumentation beschränkt keine zwingenden gesetzlichen Rechte des Kunden. 6. Preise, Kostenvoranschläge und Zusatzleistungen 6.1. Es gilt der vor Vertragsabschluss individuell vereinbarte Preis. Alle gegenüber Verbrauchern genannten Preise verstehen sich einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger unvermeidbarer Abgaben. Anfahrtskosten, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagszuschläge sowie Materialkosten werden nur verrechnet, wenn sie vereinbart oder ihre Berechnungsgrundlage vor Vertragsabschluss offengelegt wurden. 6.2. Ein ausdrücklich vereinbarter Fixpreis wird für den vereinbarten Leistungsumfang nicht überschritten. Nicht vom Fixpreis umfasst sind zusätzliche Leistungen oder Materialien, die aufgrund bei Vertragsabschluss nicht erkennbarer Umstände erforderlich werden und denen der Kunde nach entsprechender Information zustimmt. 6.3. Ein Kostenvoranschlag für einen Verbraucher ist nur entgeltlich, wenn der Verbraucher vor dessen Erstellung ausdrücklich auf die Zahlungspflicht hingewiesen wurde. Wird ein Kostenvoranschlag dem Vertrag zugrunde gelegt, gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere § 5 KSchG und § 1170a ABGB. 6.4. Ist ein verbindlicher Gesamtpreis im Voraus vernünftigerweise nicht berechenbar, erfolgt die Abrechnung nach der vor Vertragsabschluss bekannt gegebenen Berechnungsgrundlage. Vor kostenpflichtigen Zusatzarbeiten erhält der Kunde nach Möglichkeit eine Preisangabe. 6.5. Die vor Vertragsabschluss vereinbarte Anfahrtspauschale ist auch dann zu bezahlen, wenn eine Öffnung trotz fachgerechten Öffnungsversuchs nicht gelingt oder wenn sich der Kunde nach der fachlichen Beurteilung vor Ort gegen notwendige weitere Arbeitsschritte entscheidet, insbesondere gegen das Fräsen eines Zylinders oder eine erforderliche Kernbohrung. Vor Beginn solcher zusätzlichen oder zerstörenden Arbeitsschritte informieren wir den Kunden über die geplante Methode, die erkennbaren Risiken und die hierfür anfallenden Zusatzkosten und holen seine Zustimmung ein. Nicht ausgeführte, vom Kunden nicht freigegebene Zusatzarbeiten und nicht verwendete Materialien werden nicht verrechnet. Das Entgelt für einen bereits fachgerecht ausgeführten Öffnungsversuch oder sonstige bis zum Abbruch erbrachte Leistungen richtet sich nach der individuellen Preisvereinbarung und den gesetzlichen Bestimmungen. 7. Zahlung 7.1. Das Entgelt ist nach vertragsgemäßer Leistung und Rechnungslegung sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zulässige Zahlungsarten werden vor Vertragsabschluss oder vor Ort bekannt gegeben. 7.2. Der Kunde erhält eine Rechnung, auf Wunsch beziehungsweise soweit gesetzlich erforderlich auf Papier oder elektronisch. 7.3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Wir können außerdem nur jene notwendigen und zweckentsprechenden Mahn-, Inkasso- und Rechtsverfolgungskosten verlangen, die nach dem Gesetz ersatzfähig sind. 7.4. Verbraucher dürfen nur mit Forderungen aufrechnen, die im rechtlichen Zusammenhang mit ihrer Verbindlichkeit stehen, gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt sind, sowie im Fall unserer Zahlungsunfähigkeit. Zwingende gesetzliche Aufrechnungsrechte bleiben unberührt. 8. Stornierung, Unterbleiben und Abbruch der Leistung 8.1. Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern nach Abschnitt 9 bleiben unberührt. 8.2. Storniert der Kunde den Auftrag außerhalb eines gesetzlichen Rücktrittsrechts oder unterbleibt die Ausführung aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, richten sich unsere Ansprüche nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 1168 ABGB. Wir rechnen an, was wir uns infolge des Unterbleibens erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Eine pauschale Stornogebühr wird gegenüber Verbrauchern nicht allein aufgrund dieser AGB erhoben. 8.3. Bei einer Stornierung vor Abfahrt fallen grundsätzlich keine Einsatzkosten an, sofern nicht individuell etwas anderes vereinbart wurde oder bereits notwendige, nachweisbare Aufwendungen entstanden sind. Nach Beginn der Anfahrt können die vereinbarte Anfahrt beziehungsweise der dem Leistungsstand entsprechende Anteil und notwendige Aufwendungen verrechnet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 8.4. Entscheidet sich der Kunde vor Ort gegen einen nach fachlicher Beurteilung notwendigen weiteren Arbeitsschritt, etwa gegen das Fräsen des Zylinders oder eine Kernbohrung, gilt dies hinsichtlich der noch nicht ausgeführten Arbeiten als Abbruch auf Wunsch des Kunden. Die vereinbarte Anfahrt bleibt gemäß Punkt 6.5 zahlbar. Noch nicht ausgeführte und nicht freigegebene Zusatzarbeiten oder nicht verwendete Materialien werden nicht verrechnet; Ansprüche für bereits vertragsgemäß erbrachte Leistungen bleiben unberührt. 8.5. Wir dürfen einen Einsatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen ablehnen oder abbrechen, insbesondere bei fehlender Berechtigung, Gefährdung von Personen oder Sachen, unzumutbaren Arbeitsbedingungen, verlangten rechtswidrigen Handlungen oder wenn die Arbeit außerhalb unserer Gewerbeberechtigung liegt. Die Abrechnung bis dahin erbrachter Leistungen richtet sich nach dem Gesetz und danach, aus wessen Sphäre der Abbruch stammt. 9. Rücktrittsrecht von Verbrauchern bei Fern- und Auswärtsgeschäften 9.1. Schließt ein Verbraucher den Vertrag im Fernabsatz oder außerhalb unserer Geschäftsräume, kann er grundsätzlich binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Zur Ausübung genügt eine eindeutige Erklärung an die in Punkt 1.1 genannten Kontaktdaten. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular in Anhang 1 verwenden; dessen Verwendung ist nicht vorgeschrieben. 9.2. Wünscht der Verbraucher, dass wir noch vor Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist beginnen, fordern wir ihn zu einem ausdrücklichen Verlangen auf. Bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss dieses Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger erklärt werden. Der Verbraucher bestätigt zugleich, dass er den Verlust seines Rücktrittsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung zur Kenntnis genommen hat. 9.3. Tritt der Verbraucher nach einem wirksamen Verlangen gemäß Punkt 9.2 zurück, nachdem wir mit der Leistung begonnen haben, schuldet er den gesetzlich vorgesehenen, verhältnismäßigen Betrag für die bis zum Rücktritt vertragsgemäß erbrachte Leistung. Sonstige Belastungen allein wegen des Rücktritts werden nicht verrechnet. 9.4. Das Rücktrittsrecht bei einem Dienstleistungsvertrag entfällt, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben, der Verbraucher ausdrücklich dem Beginn vor Ablauf der Rücktrittsfrist zugestimmt beziehungsweise diesen verlangt und bestätigt hat, den dadurch bei vollständiger Vertragserfüllung eintretenden Verlust des Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen zu haben. 9.5. Kein Rücktrittsrecht besteht außerdem im gesetzlich vorgesehenen Umfang bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten, bei denen uns der Verbraucher ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat. Diese Ausnahme gilt nicht für weitere, beim Besuch erbrachte Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder für nicht erforderliche Waren, die zusätzlich geliefert werden. 9.6. Ob eine reine Türöffnung ohne Reparatur- oder Instandhaltungscharakter unter die Ausnahme in Punkt 9.5 fällt, wird nicht pauschal vorausgesetzt. Für sofortige Einsätze ist daher das ausdrückliche Verlangen nach Punkt 9.2 einzuholen und zu dokumentieren. 10. Abnahme und Dokumentation 10.1. Nach Abschluss erhält der Kunde Gelegenheit, das Arbeitsergebnis zu prüfen. Offenkundige Besonderheiten, freigegebene zerstörende Öffnungsmethoden, verwendete Teile und erkennbare Schäden sollen im Einsatzprotokoll festgehalten werden. 10.2. Eine Unterschrift des Kunden bestätigt die dokumentierten Tatsachen und den Empfang angeführter Unterlagen, bewirkt gegenüber Verbrauchern aber keinen Verzicht auf Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige zwingende Rechte. 10.3. Fotografien werden nur angefertigt, soweit dies zur Auftrags-, Zustands-, Berechtigungs- oder Schadensdokumentation erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist. Sie werden entsprechend unserer Datenschutzerklärung verarbeitet. 11. Gewährleistung 11.1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei Verbraucherverträgen werden gesetzliche Gewährleistungsrechte weder ausgeschlossen noch verkürzt. 11.2. Für von uns gelieferte Waren einschließlich einer vertraglich geschuldeten Montage gelten gegenüber Verbrauchern die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Verbrauchergewährleistungsgesetzes und des ABGB. Für Werk- und Dienstleistungen gelten die anwendbaren Bestimmungen des ABGB. 11.3. Kein Mangel liegt allein deshalb vor, weil eine vorab fachlich erläuterte und vom Kunden freigegebene, zur Öffnung erforderliche Methode unvermeidbar mit einer Beschädigung des zu öffnenden oder auszutauschenden Bauteils verbunden ist. Dies gilt nicht, wenn die Beschädigung durch mangelnde Sorgfalt, eine ungeeignete Methode oder eine sonstige Pflichtverletzung verursacht oder vergrößert wurde. 11.4. Unternehmerische Kunden haben gelieferte Waren im Rahmen des § 377 UGB unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Diese Rügepflicht gilt nur, soweit § 377 UGB auf das konkrete Geschäft anwendbar ist. 12. Schadenersatz und Haftung 12.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen. Insbesondere wird die Haftung für Personenschäden, vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige gesetzlich nicht abdingbare Haftung nicht ausgeschlossen oder beschränkt. 12.2. Gegenüber Verbrauchern haften wir auch für schuldhaft verursachte Schäden an Sachen, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Eine pauschale Überwälzung sämtlicher Schäden oder Folgekosten auf den Kunden findet nicht statt. 12.3. Die fachgerechte Öffnung kann abhängig von den Umständen trotz sorgfältigen Vorgehens Schäden insbesondere am Zylinder, Schloss, Beschlag, Türblatt oder an der Zarge erfordern. Vor einer voraussichtlich zerstörenden oder schadensgeneigten Methode klären wir den Kunden – soweit die Situation dies zulässt – über Methode, Risiken, voraussichtliche Folgen und bekannte Zusatzkosten auf und holen seine Zustimmung ein. Unsere Haftung für schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt. 12.4. Für Schäden aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Kundenangaben, verborgener Vorschäden, vom Kunden verlangter Abweichungen von unserer fachlichen Empfehlung oder vom Kunden beigestellter ungeeigneter Stoffe beziehungsweise Bauteile gelten die gesetzlichen Regeln einschließlich unserer Warnpflicht. 12.5. Für von uns eingesetzte Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen haften wir im gesetzlichen Umfang. 13. Eigentumsvorbehalt 13.1. Von uns gelieferte, noch nicht fest mit einer unbeweglichen Sache verbundene Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, soweit dies rechtlich möglich ist. 13.2. Zwingende Rechte Dritter und zwingende verbraucherschützende Vorschriften bleiben unberührt. 14. Datenschutz 14.1. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, insbesondere von Kontakt-, Einsatz-, Berechtigungs-, Rechnungs- und Dokumentationsdaten, enthält unsere gesonderte Datenschutzerklärung. 14.2. Eine für die Vertragserfüllung notwendige Datenverarbeitung bedarf keiner gesonderten Einwilligung. Für darüber hinausgehende Verarbeitungen wird eine Einwilligung nur eingeholt, wenn keine andere Rechtsgrundlage besteht. 15. Beschwerden und alternative Streitbeilegung 15.1. Beschwerden können an office@tuerhelden.at oder an die Postanschrift in Punkt 1.1 gerichtet werden. 15.2. Wir sind derzeit weder verpflichtet noch bereit, an einem Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes erklärt oder gesetzlich vorgeschrieben wird. 15.3. Die frühere Online-Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission wurde mit 20. Juli 2025 eingestellt; ein Hinweis oder Link auf diese Plattform wird daher nicht verwendet. 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 16.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts. 16.2. Bei Verbrauchern gilt die Rechtswahl nur insoweit, als sie ihnen nicht den Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzieht. 16.3. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände, insbesondere § 14 KSchG. Ein ausschließlicher Gerichtsstand Innsbruck wird gegenüber Verbrauchern nicht vereinbart. 16.4. Für Streitigkeiten mit Unternehmern wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Innsbruck vereinbart. 17. Schlussbestimmungen 17.1. Maßgeblich ist die bei Vertragsabschluss vereinbarte Fassung dieser AGB. Spätere Änderungen gelten nicht rückwirkend und werden nicht durch bloße Veröffentlichung auf der Website Bestandteil bereits bestehender Verträge. 17.2. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Mündliche Individualvereinbarungen werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen. 17.3. Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein, treten an ihre Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt, soweit der Vertrag ohne die unwirksame Bestimmung fortbestehen kann.
Türhelden Tirol
....weil Vertrauen Türen öffnet
Unsere Partner‒Monteure arbeiten stets mit höchster Sorgfalt und setzen alles daran, Türöffnungen so schonend wie möglich durchzuführen. Dennoch kann es in bestimmten Situationen, abhängig von Schlossart, Sicherheitsvorkehrungen oder anderen Gegebenheiten, nicht ausgeschlossen werden, dass Schäden entstehen. Sämtliche Kosten für die Türöffnung sowie mögliche Folgekosten für Reparaturen oder Ersatzteile trägt der Auftraggeber. Wir übernehmen keine Haftung für entstandene Schäden.
Die hier angebotene Dienstleistung umfasst ausschließlich die Vermittlung von Türöffnungen an unabhängige, selbstständige Monteure bzw. Fachbetriebe. Die eigentliche Ausführung sowie alle damit verbundenen handwerklichen Arbeiten erfolgen durch eigenständig tätige Unternehmen, die für ihre Leistungen selbst verantwortlich sind. Türhelden Tirol (eine nicht registrierte Marke des Einzelunternehmens Lukas Alexander Gundolf) tritt dabei lediglich als Vermittler auf und übernimmt keine Gewährleistung, Garantie oder Haftung für die Qualität, Ausführung oder etwaige Schäden im Zusammenhang mit den vermittelten Dienstleistungen. Der Vertrag über die Türöffnung kommt ausschließlich zwischen dem Kunden und dem ausführenden Dienstleister zustande.